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Das Jobcenter ist verpflichtet, Leistungen für Kinder während der Besuchstage beim getrenntlebenden Elternteil zu gewähren. Auch wenn die Kinder nur zeitweise an Wochenenden oder währen der Schulferien beim anderen Elternteil sind, bilden sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Die bereits gewährten Sozialleistungen des anderen Elternteils, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt mitgegeben werden, dürfen nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall leben die beiden minderjährigen
Das
Diesen Bescheid hat das Sozialgericht Mainz aufgehoben und entschieden, dass die dem Vater gewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 13846
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