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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, Einkommen im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und als solches anzurechnen ist.
Lesetipp - refrago:
Der 28 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beteiligte sich mit einem Kunstwerk aus gebrauchten Kaffeemaschinenkapseln an einem Wettbewerb eines privaten Kunstvereins. Dort erzielte er einen mit 300 Euro dotierten Sonderpreis und teilte dies dem Jobcenter, von dem er Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bezieht, mit. Das Jobcenter rechnete den Betrag als
Anders als der Kläger sah das Sozialgericht Mainz das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2017
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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