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Sozialgericht Mainz, Gerichtsbescheid vom 22.11.2018
S 14 AS 636/18 -

Kein Anspruch eines ALG II-Empfängers auf Mehrbedarf aufgrund Anschaffung einer Gleitsichtbrille

Kosten der Anschaffung müssen aus Regelleistung angespart werden

Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, um sich eine Gleitsichtbrille anzuschaffen. Diese Kosten müssen vielmehr aus der Regelleistung angespart werden. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein ALG II-Empfänger im August 2017 beim Jobcenter die Übernahme von Kosten einer Gleitsichtbrille in Höhe von 433,50 Euro. Die Brille war phototrop und superentspiegelt. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Dagegen erhob der Leistungsempfänger Klage.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Gleitsichtbrille

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille bestehe nicht. Die Kosten stellen insbesondere keinen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar. Die Anschaffung sei grundsätzlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II anzusparen. Andernfalls würden Leistungsempfänger im Vergleich zu den anderen gesetzlich Versicherten besser gestellt.

Im Falle eines Mehrbedarfs keine Gläser mit Phototrop und Superentspiegelung

Ergänzend verwies das Sozialgericht darauf, dass der Kläger im Falle eines Mehrbedarfs lediglich die einfache Versorgung fordern könne, also einfache Gläser ohne phototropen Effekt und Superentspiegelung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Sozialgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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