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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 09.07.2012
S 13 R 576/09 -

Erwerbsloser Kläger ist als pflegender Angehöriger nicht in jedem Fall rentenversicherungspflichtig

Durch professionellen Pflegedienst geleisteter Pflegeaufwand und Pflegeleistungen durch Geschwister sind ebenfalls zu berücksichtigen

Ein Erwerbsloser, der einen Angehörigen pflegt, ist nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn er eine Pflegezeit von mindestens 14 Stunden pro Woche glaubhaft geltend machen kann. Wird er bei der Pflege des Angehörigen durch einen professionellen Pflegedienst oder Geschwister unterstützt, ist der von diesen Personen geleistete Pflegeaufwand auf die geleistete Pflegezeit des Erwerbslosen anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Der erwerbslose Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls pflegte zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter in Idar-Oberstein. Ihm war es jedoch nicht gelungen, dem Gericht die für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht wenigstens nötigen 14 Stunden Pflegezeit pro Woche glaubhaft zu machen.

Deutsche Rentenversicherung lehnt Rentenversicherungspflicht ab

Der Pflegeaufwand der Mutter war in einem Gutachten auf 26 Stunden in der Woche geschätzt worden. Der Kläger selbst hatte sogar vorgetragen, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Dennoch hatte die Deutsche Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht abgelehnt.

Festgestellter Pflegeaufwand von 26 Wochenstunden deckt Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung der Mutter ab

Das Sozialgericht Mainz bestätigte diese Auffassung. Das Gericht hat in seinem Urteil den gutachterlich festgestellten Pflegeaufwand von 26 Stunden in der Woche zugrunde gelegt. Damit war vorliegend sowohl die so genannte Grundpflege der Mutter als auch ihre hauswirtschaftliche Versorgung abgedeckt, die darüber hinausgehende "ergänzende Pflege" bzw. weiterführende Betreuungsleistungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht von der Rentenversicherung nicht zu berücksichtigten.

Pflege-Zeitaufwand des Klägers liegt unter 14 Stunden

Diese 26 Stunden können jedoch beim Kläger nicht vollständig berücksichtigt werden, sondern nur soweit er selbst auch tatsächlich die Pflegeleistungen erbracht hat. Somit waren sowohl der durch den professionellen Pflegedienst geleistete Pflegeaufwand wie auch die Pflegeleistungen der Schwestern des Klägers abzuziehen. Im Ergebnis lag der Zeitaufwand des Klägers unter 14 Stunden. Das Gericht lehnte die Klage daher ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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