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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, verfassungswidrig ist.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist erwerbsloser spanischer Staatsangehöriger. Er war nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2014 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, erhielt er zunächst Leistungen vom Jobcenter Mainz. Seinen Weiterbewilligungsantrag lehnte das Jobcenter jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Der Arbeitnehmerstatus gelte für sechs Monate nach Beendigung der Beschäftigung. Diese sechs Monate seien im Falle des Antragstellers abgelaufen. Daraufhin rief dieser das Sozialgericht Mainz an.
Das Sozialgericht Mainz hat das Jobcenter Mainz im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen. Das Gericht sieht in dem Ausschluss von Arbeitslosengeld II für
Nach Auffassung des Sozialgerichts verstößt der Leistungsausschluss zudem gegen das Europäische Recht. Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass - soweit Europäisches Recht betroffen ist - die Bundesrepublik Deutschland ausländischen EU-Bürgern auch dann keine Sozialleistungen zahlen muss, wenn sie eine angemessene Zeit gearbeitet haben und dann arbeitslos werden (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 15.09.2015 - C-67/14 -). Die Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für arbeitsuchende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2015
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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