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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 17.06.2016
S 10 R 511/14 -

Altersrente: Versicherter muss Zahlung von Rentenbeiträgen während der Ausbildung nachweisen können

Abführung von Beiträgen können durch alte Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge glaubhaft gemacht werden

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass bei der Zahlung von Altersrenten die Versicherten selbst nachweisen können müssen, dass während ihrer Ausbildungszeit Rentenbeiträge abgeführt wurden, sofern dafür keine Belege vom damaligen Arbeitgeber erbracht wurden.

Ein 1954 geborener Mainzer des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz die Anerkennung einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Raumausstatter in den Jahren 1969 bis 1972. Bei Anerkennung dieser Zeiten hätte er zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen können. Er erklärte jedoch, dass er keine Unterlagen mehr vorlegen könne und dass das Unternehmen auch nicht mehr existiere, der Inhaber sei verstorben.

Rentenversicherung lehnt mangels ausreichender Belege Anerkennung der Zeiten ab

Die Rentenversicherung, der die Abführung von Rentenbeiträgen für diese Zeit nicht gemeldet worden war, forschte ohne Erfolg bei den betroffenen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Bund nach. Sodann lehnte die Behörde die Anerkennung der Zeiten ab. Auch eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft aus der zumindest der Abschluss eines Ausbildungsvertrages hervorging änderte hieran nichts. Aus der Bestätigung ergebe sich nicht, dass dem Kläger damals eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden sei und dass Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien.

Unterlagen über Abführungen von Sozialabgaben nicht auffindbar

Gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zog der Kläger vor das Sozialgericht Mainz. In der mündlichen Verhandlung legte er nochmals dar, keinerlei Unterlagen mehr für diesen Zeitraum zu haben. Es werde Unmögliches von ihm verlangt, da Unterlagen über die Abführungen von Sozialabgaben nur der Arbeitgeber habe. Er könne aber Zeugen für die Ausbildung benennen.

Sozialgericht weist Klage ab

Das Sozialgericht Mainz bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung und wies die Klage ab. Das Gericht führte aus, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger tatsächlich in der angegebenen Zeit die geltend gemachte Ausbildung absolvierte. Aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe die Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht dazu, dass auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht sei. Stattdessen müsse beides getrennt beurteilt werden.

Versicherter trägt Beweislast für Abführung von Rentenbeiträgen

Für die Abführung bzw. den Abzug dieser Beiträge von einer Ausbildungsvergütung würden sich im Fall des Klägers aber keine Beweise mehr finden. Diese Nichterweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Im Übrigen werde nichts Unmögliches von ihm verlangt, denn über alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, alten Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen oder die Benennung von Zeugen, könne auch ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Abführung von Beiträgen glaubhaft machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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