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Sendet ein Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") das Antragsformular nicht ausgefüllt zurück, so hat dieser nach Einreichung des Formulars keinen Anspruch auf rückwirkende Leistung. Auch nicht dann, wenn der Antragsteller seelisch erkrankt ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.
Im vorliegenden Fall bezog der Kläger seit 2013
Er war zwischenzeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und bekam ab Juni auch wieder Leistungen zugesprochen. Eine
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Höchstrichterlich sei geklärt, dass eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in einem solchen Fall nicht eingreife, da diese nur bei einer unverschuldeten Versäumung von gesetzlichen Fristen helfe, aber nicht - wie vorliegend - bei einem fehlenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Sozialgericht Mainz/ ra-online
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Dokument-Nr. 23646
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