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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass eine per E-Mail eingereichte Klage einer Privatperson ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht formgerecht erhoben wurde und daher unzulässig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die ergänzend zu ihrer selbständigen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV"). bezog, war vom zuständigen Jobcenter im September 2013 darüber informiert worden, dass es beabsichtigt sei, Leistungen von ihr zurückfordern. Die Klägerin erhielt vorab Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein, den das Jobcenter jedoch mit der Begründung als unzulässig zurückwies, dass es sich bei dem behördlichen Schreiben nur um eine Anhörung und gerade noch nicht um eine Entscheidung gehandelt habe.
Die Klägerin wandte sich daraufhin über einen Bekannten an das Sozialgericht Mainz und bat um Beratung. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass das Sozialgericht keine Rechtsberatung leisten dürfe. Es bestehe aber die Möglichkeit auf der Rechtsantragsstelle durch persönliche Vorsprache Klage zu erheben und Anträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin keinen Gebrauch. Sie erhob stattdessen am 14. November 2013 Klage per
Im Urteil führte das Sozialgericht Mainz nun aus, dass die Klage nicht formgerecht erhoben und daher unzulässig sei. Eine Klage sei nur dann formwirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werde. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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