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Das Sozialgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Pflegekind eines gefallenen Soldaten auch nach Unterbringung in neuer Pflegefamilie weiterhin Halbwaisenrente erhält. Für einen Anspruch auf Halbwaisenrente ist lediglich die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind entscheidend.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Pflegevater des 2008 geborenen Pflegekindes im Bundeswehreinsatz gefallen war, erhielt dieses eine
Das Sozialgericht Magdeburg hat der dagegen erhobenen Klage des Pflegekindes stattgegeben. Für den Anspruch auf
(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Als Kinder gelten auch
1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3. (weggefallen)
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 17328
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