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Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2010
S 11 AS 3600/09 ER -

Eltern unterzeichnen Mietvertrag des Sohnes mit – ARGE dennoch zur Übernahme der Miete in voller Höhe verpflichtet

Unterschrift der Eltern erfolgte nur aus Bonitätsgründen

Einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen steht die gesamte Miete zu, wenn er die angemessene Wohnung alleine bewohnt. Haben die Eltern den Mietvertrag mit unterschrieben, vermindert sich sein Anspruch nicht auf 1/3. Dies entschied das Sozialgericht Magdeburg.

Gleich in zwei Verfahren nacheinander hat ein Oscherslebener gegen die zuständige ARGE vor dem Sozialgericht Magdeburg gewonnen. Der verschuldete Leistungsbezieher bewohnt alleine eine Wohnung von 37 qm. Der Vermieter hatte aus Gründen der Bonität darauf bestanden, dass beide Eltern, die eine eigene Wohnung haben, den Mietvertrag mit unterschreiben. Die ARGE bewilligte nur 1/3 der Miete, den Rest müssten laut Mietvertrag die Eltern an den Vermieter zahlen. Ein erstes Gerichtsverfahren ging zugunsten des Leistungsbeziehers aus. Die ARGE zahlte aber ab einem späteren Zeitpunkt wieder nur 1/3 der Miete.

SG Magdeburg verpflichtet ARGE erneut zur Mietübernahme

Das Sozialgericht Magdeburg hat die ARGE jetzt nochmals verpflichtet, die Miete ganz zu übernehmen: Die Eltern hätten den Mietvertrag nur aus Bonitätsgründen unterschrieben und seien nicht Mieter geworden. Sie hätten dem Vermieter nur ein Schuldversprechen gegeben, damit ihr verschuldeter Sohn überhaupt eine Wohnung anmieten könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2010
Quelle: ra-online, SG Magdeburg

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