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Sozialgericht Landshut, Urteil vom 27.02.2017
S 13 U 243/16 -

Betreten der neben dem gepflasterten Weg liegenden Rasenfläche zur Suche nach Katze nicht von Unfall­versicherungs­schutz umfasst

Sturz auf Rasenfläche stellt kein Arbeitsunfall dar

Betritt ein Arbeitnehmer eine neben dem gepflasterten Weg liegende Rasenfläche, um seine Katze zu suchen, verlässt er seinen Arbeitsweg und verliert damit seinen Unfall­versicherungs­schutz. Stürzt er auf der nassen Rasenfläche, liegt damit kein Arbeitsunfall vor. Dies hat das Sozialgericht Landshut entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 kam ein Arbeitnehmer von seiner Spätschicht nach Hause und stellte seinen Pkw im Carport ab. Anstatt den gepflasterten Weg zur Haustür zu nehmen, betrat er den nassen Rasen, um seine Katze zu rufen. Dabei rutschte er aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Nachfolgend bestand Streit, ob der Sturz als Arbeitsunfall zu werten sei.

Kein Anspruch auf Unfallversicherungsschutz

Das Sozialgericht Landshut entschied gegen den Arbeitnehmer. Diesem stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn der Sturz auf der Rasenfläche sei nicht als Arbeitsunfall zu werten.

Verlassen des versicherten Arbeitswegs durch Betreten der Rasenfläche

Der Versicherte besitze zwar ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit welchen Weg er nutzt, so das Sozialgericht. Versicherungsschutz bestehe aber nur dann, wenn der Versicherte sich einen bestimmten Weg wähle, weil er ihn für den schnellsten, sichersten oder kostengünstigsten Weg zwischen dem Versicherungsort und der Wohnung halte. So lag der Fall hier nicht. Der Arbeitnehmer hätte den Rasen nicht betreten, wenn er nicht seine Katze habe rufen wollen. Das Betreten des Rasens habe nicht dem Ziel des Nachhause-Kommens gedient, sondern dem eigenwirtschaftlichen Ziel des Arbeitnehmers, sich um seine Katze zu kümmern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Sozialgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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