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Das Sozialgericht Köln hat eine Klage des Fernsehsenders RTL Television GmbH gegen die Künstlersozialkasse abgewiesen.
Der Fernsehsender wehrte sich mit der Klage gegen einen
Das Gericht hat die Klage von RTL abgewiesen. In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende klargestellt, dass auch Unterhaltungskunst den Kunstbegriff im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllt. Es genügten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schon "Ansätze einer eigenschöpferischen, gestalterischen Leistung". Auf eine "hohe Qualität" komme dafür nicht an.
Diese Voraussetzungen seien bei der Tätigkeit der DSDS-Juroren erfüllt. Im Vordergrund stehe nämlich der Unterhaltungswert der Wortbeiträge der einzelnen Juroren für die Fernsehzuschauer, die sich zu den einzelnen Künstlern äußerten. Hingegen komme es weniger auf die Expertenmeinung der Juroren an, zumal in den abschließenden Mottoshows das Publikum per Telefon allein über das Weiterkommen der Kandidaten entscheide.
Folglich sei die Tätigkeit der Juroren bei DSDS eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, für welche die Klägerin (RTL) Beiträge abzuführen habe.
Die
Nach dem Gesetz zur Künstlersozialversicherung sind u.a. auch Fernsehunternehmen wie beispielsweise RTL grundsätzlich verpflichtet, die sog. Künstlersozialabgabe an die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2007
Quelle: ra-online, Sozialgericht Köln
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Dokument-Nr. 5151
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