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Dies gilt auch dann, wenn das Kindergeld tatsächlich an das Kind ausbezahlt wird.
Die Antragstellerin wehrte sich mit ihrem bei dem Sozialgericht Köln anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Kürzung Ihrer Arbeitslosengeld II-Leistungen.
Die zuständige Bundesagentur für Arbeit hatte bei der Berechnung der Einkünfte der Antragstellerin unter anderem das Kindergeld für ihre beiden volljährigen Söhne berücksichtigt, die mit ihr noch im gemeinsamen Haushalt wohnten. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen sei unzulässig, weil sie dieses monatlich bar an ihre Söhne ausbezahle.
Die 22. Kammer des Sozialgerichts Köln hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt. Das Kindergeld stehe grundsätzlich den Eltern zu. Es liege nicht in der Hand der Eltern ihre Bedürftigkeit zum Arbeitslosengeld II-Bezug dadurch herbeizuführen, dass sie das Kindergeld freiwillig ausbezahlten. Zwar habe der Gesetzgeber bei minderjährigen Kindern das Kindergeld dem Kind selbst als Einkommen zugeordnet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch, 2. Buch). Dies zeige aber gerade, dass diese Regelung für volljährige Kinder, die noch im gleichen Haushalt lebten, eben nicht gelten solle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Köln vom 30.11.2005
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Dokument-Nr. 1455
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