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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.11.2016
S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16 -

Krankenkasse muss Kosten für Echthaarperücke jährlich erneut übernehmen

Ein Jahr lang getragene Perücken trotz sorgfältiger Pflege als Dauerversorgung nicht mehr geeignet

Eine unter totalem Haarausfall leidende Frau hat jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die beklagte Krankenkasse bereits mit Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2015 verpflichtet worden, der Klägerin die Kosten für eine 2014 beschaffte Echthaarperücke zu erstatten. Dies hatte die Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, eine Kunsthaarperücke sei ausreichend. In den Jahren 2015 und 2016 beschaffte sich die Klägerin neue Perücken und gab an, nach jeweils einjähriger Tragedauer seien die Perücken aufgetragen gewesen.

Gericht erklärt Beschaffung neuer Perücken für gerechtfertigt

Das Sozialgericht Koblenz nahm die etwa ein Jahr getragenen Perücken in Augenschein und entschied nach Vernehmung einer sachverständigen Zeugin, dass die Beschaffung der neuen Perücken gerechtfertigt war. Selbst nach einer Reparatur, die überdies 8-12 Wochen gedauert hätte, seien die Perücken nur noch eingeschränkt benutzbar, etwa beim Sport, um die neue Perücke zu schonen. Als Dauerversorgung seien die ein Jahr getragenen Perücken trotz sorgfältiger Pflege nicht mehr geeignet gewesen. Der Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse, auch eine Echthaarperücke könne über mehrere Jahre genutzt werden und die Klägerin müsse während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuchs kaschieren, erteilte das Gericht eine Absage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2016
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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