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Wer vor Ablauf von sechs Monaten eine Behörde wegen Untätigkeit verklagt, weil sie nicht über einen Rentenantrag entschieden hat, muss die Anwaltskosten selbst tragen. Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.
Im Fall wartete eine Frau seit fast fünf Monaten auf die Bewilligung ihrer Witwenrente, dabei hatte ihr die Versicherung anfangs mitgeteilt, kurzfristig über den Antrag entscheiden zu wollen. Die Frau wollte nicht mehr länger warten und verklagte die Versicherung. Sie erhob eine so genannte Untätigkeitsklage. Kurz nachdem die Klage beim Sozialgericht eingereicht worden war, erhielt die Frau den lang erwarteten Rentenbescheid. Ihr Anwalt nahm darauf hin die Klage wegen Erledigung zurück und verlangt nunmehr von der Versicherung die Erstattung der Anwaltskosten.
Mit diesem Begehren stieß sie beim Sozialgericht Koblenz auf taube Ohren. Das Gericht führte aus, dass die Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit hätten, über einen Rentenantrag zu entscheiden. Wer vorher in der Absicht die Entscheidung zu beschleunigen, eine Untätigkeitsklage erhebe, müsse die dadurch verursachten Kosten selbst tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2007
Quelle: ra-online
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