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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 27.04.2017
S 14 AS 656/15 -

Falschangaben zum Eigenheim: Hartz IV-Empfänger muss 75.000 Euro zurückzahlen

Rheinland-Pfälzer erhält über Jahre zu Unrecht Hartz IV-Leistungen

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Hartz IV Empfänger an das Jobcenter ca. 75.000 Euro zurückzahlen, da er über Jahre zu Unrecht Hartz IV-Leistungen erhalten hat.

Der alleinstehende Rheinland-Pfälzer des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer einer Immobilie, die er selbst bewohnt, zu einem kleinen Teil aber auch vermietet hat. Zwar ist ein selbstgenutztes Eigenheim an sich beim Hartz IV-Bezug vor einer Verwertung geschützt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es unangemessen groß ist. Alleinstehenden wird dabei im Regelfall eine Wohnfläche von 90 qm zugebilligt.

Gesamtwohnfläche des Leistungsempfängers lag deutlich höher als angegeben

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Mann gegenüber dem Jobcenter jahrelang behauptet, sein Eigenheim habe lediglich eine Wohnfläche von unter 100 qm, woraufhin das Jobcenter dieses als geschützt ansah und ihm Leistungen bewilligte. Nach Jahren stellte sich aber heraus, dass die Gesamtwohnfläche tatsächlich ca. 130 qm beträgt. Das Jobcenter forderte daraufhin die geforderten Leistungen zurück.

Leistungen wurden aufgrund falscher Angaben zu Unrecht erhalten

Zu Recht, entschied das Sozialgericht Koblenz. Der Leistungsempfänger habe durch seine falschen Angaben die ihm nicht zustehenden Leistungen erst bewirkt. Deshalb sei sein Vertrauen in den Bestand der getroffenen Entscheidungen nicht schutzwürdig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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