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Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass sich ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen kann, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein im Landkreis Neuwied lebende Mann von seinem
Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Koblenz nicht. Zwar blieben in der Region rund um Koblenz viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag nicht um einen gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2017
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online
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