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Auch Bezieher von Existenzgründungszuschüssen sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen mindestens den Mindestbeitrag für selbständig Tätige entrichten. Das gilt auch dann, wenn von der Arbeitsgemeinschaft (Arge) SGB II parallel Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Der Kläger nahm im April 2003 eine selbständige Tätigkeit als Betreiber eines Imbisswagens auf. Im Juli 2003 beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses. Dieser wurde ihm ab 01.08.03 für die Dauer eines Jahres in Höhe von 600,-€ monatlich bewilligt. Nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraumes erhielt er für ein weiteres Jahr einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von nunmehr 360,-€ monatlich. Beide Male setzte die BA die Beklagte hiervon in Kenntnis.
Die Beklagte als zuständige Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung stellte fest, dass der Kläger als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, sah jedoch wegen der geringfügigen selbständigen Tätigkeit des Klägers einen Befreiungstatbestand als gegeben an. Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.04 wurde mit Wirkung vom 01.08.04 das SGB VI dahin geändert, dass Bezieher eines Existenzgründungszuschusses von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausgenommen wurden. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass der Kläger als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ab 01.08.04 versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Sie setzte den vom Kläger zu entrichtenden Beitrag auf den Mindestbeitrag für selbständig Tätige fest. Diese Entscheidung akzeptierte der Kläger. Seit dem 01.01.05 bezieht er von der Arge SBG II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese umfassen auch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger macht nun geltend, er könne keine Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr erbringen, da er nur Verluste mache. Außerdem würden von der Arge für ihn Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Beklagte hält an ihrer Beitragsforderung fest und verweist auf die zum 01.08.04 eingeführte gesetzliche Regelung.
Das Sozialgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Beklagten, dass der Kläger ab dem 01.08.04 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums des Existenzgründungszuschusses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss. Personen, die einen Existenzgründungszuschuss erhalten, gelten als selbständig Tätige. Sie sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn sie nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, also das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit regelmäßig 400,-€ monatlich nicht übersteigt. Aus der Versicherungspflicht folgt die Beitragspflicht- so das Gericht. Der Mindestbetrag ist so lange zu zahlen, wie die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Selbständige regelmäßig ein Erwerbseinkommen von bis zu 400,-€ bezieht oder ob er Verluste macht. Auch die Tatsache, dass die Arge SGB II für den Kläger ab Januar 2005 parallel hierzu Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, weil der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhält, ist ohne Bedeutung. Die Beitragspflicht für Existenzgründer knüpft allein an den Bezug des Existenzgründungszuschusses an. Sie ist gegenüber der Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld nicht nachrangig. Sie ruht auch nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 29.03.2006
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