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Ein Vater, der im Zimmereibetrieb seines Sohnes hilft und vorrangig auf Baustellen fremder und damit zahlender Auftraggeber arbeitet, ist als "Wie-Beschäftigter" anzusehen und somit kraft Gesetzes unfallversichert. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt Witwenrente. Ihr Ehemann war als unentgeltlich tätiger Bauhelfer auf einer von Zimmereiunternehmen des Sohnes betriebenen Fremdbaustelle im Dezember 2009 tödlich verunglückt. Die beklagte
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid aufgehoben und die
Hinzu komme, dass es sich bei der Tätigkeit des Verstorbenen nicht um eine relativ gefahrlose untergeordnete Hilfstätigkeit gehandelt habe. Die gerichtliche Vernehmung der glaubwürdigen Zeugen habe erwiesen, dass sich die Helfertätigkeit des Verstorbenen aber keineswegs in der reinen Befüllung eines Flockautomaten erschöpft habe. Als Flockhelfer habe der Verstorbene vielmehr auch auf Leitern steigen und Kontroll- und Nacharbeiten in allen Räumen der jeweiligen Baustelle verrichten müssen. Mithin sei der Verstorbene den meisten Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, ausgesetzt gewesen.
Dagegen komme der besonderen familiären Bindung der Hilfeleistung des Vaters für den Sohn in dessen jungem Holzbaubetrieb im Ergebnis geringeres Gewicht zu. Zum einen sei die Einseitigkeit der Hilfeleistung zu beachten. Der Verstorbene habe als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 13787
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