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Der sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für Haushaltsangehörige. Die durchschnittlichen angemessenen Unterkunftskosten im Heim sind fiktiv durch Vergleichsberechnung der tatsächlichen Aufwendungen im Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers zu ermitteln. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Die 84jährige verwitwete Klägerin begehrt als Bewohnerin eines Alten- und Pflegeheims höhere ergänzende Leistungen der Grundsicherung. Bezogene Renten und Pflegeversicherungsleistungen reichen zur Deckung der Heimkosten von mtl. ca. 2.100 € nicht aus. Die Klägerin wendet sich gegen die aus ihrer Sicht der Höhe nach unzureichenden Bewilligungsbescheide der beklagten Stadt. Die Stadt habe bei der Berechnung des Bedarfs fehlerhaft den niedrigeren
Das Sozialgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen und ausgeführt: Bei Leistungen in stationären Einrichtungen sei der niedrigere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Karlsruhe
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Dokument-Nr. 7714
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