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Schmerzensgeld und daraus resultierende Erträge bleiben bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen regelmäßig anrechnungsfrei. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Streitfall erlitt der 38jährige schwerbehinderte Kläger als 19jähriger einen schweren Autounfall (Schädelhirntrauma, hirnorganische Wesensveränderung). Vom Versicherer des Schädigers erhielt er 1995 eine aus Schadensersatz und Schmerzensgeld (ca. 50.000 Euro) bestehende Abfindungszahlung in Höhe von insgesamt ca. 220.000 Euro. Davon lebte er. Im April 2008 machte sein Vermögen noch knapp 30.000 Euro aus. Als voll erwerbsgeminderte Person ohne Arbeits- oder Renteneinkommen beantragte er beim beklagten Sozialhilfeträger nunmehr Leistungen der
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Sozialhilfeträger verurteilt, dem Kläger laufende Leistungen der
Der Nachweis von Vermögen aus Schmerzensgeld bei gemischter Schmerzensgeld- und Schadenersatzzahlung obliege zwar grundsätzlich dem Vermögensinhaber. Die Anforderungen an die Nachweisführungen seien aber einzelfallabhängig. Sei ein sozialrechtlich nicht beratener Vermögensinhaber - wie der Kläger - etwa aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, die Notwendigkeit einer getrennten Vermögensanlage in anrechnungsfreies Schmerzensgeld und anrechnungspflichtigen Schadenersatz überhaupt zu erkennen, so dürfe ihm dies nicht Jahre später anspruchsausschließend vorgehalten werden. Im Zweifel sei in solch atypischen Fallkonstellationen vom vorrangigen Verbrauch des anrechnungspflichtigen Schadenersatzvermögens auszugehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2010
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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