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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016
S 17 AL 1291/16 -

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig

Durchführung der Bildungsmaßnahme kann nicht berufsbegleitend durchgeführt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass einem Zimmerer, der seine Arbeitsstelle aufgibt, um an einer Weiterbildung zum Zimmermeister teilnehmen zu können, keine Sperrzeit auferlegt werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Er habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Zimmerer gekündigt, um einen einjährigen Vorbereitungskurses zum Zimmerermeister besuchen zu können. Die Beklagte lehnte dies ab. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Die persönliche Entwicklung - Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation - dürfte nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Kläger hatte wichtigen Grund für Arbeitsaufgabe

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe Erfolg. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei nicht eingetreten. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden, da er sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt habe, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Verhalten des Klägers kann nicht als sozialwidrig gewertet werden

Unter Abwägung des Interesses des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, sei das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers, das auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei, und vor allem die Tatsache, dass die Durchführung der Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend hätte durchgeführt werden können, konnte das Gericht nicht als sozialwidriges Verhalten des Klägers bewerten.

Weiterbildung senkt Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit

Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft, da durch die Weiterbildung nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit sinke, sondern auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen bestehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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