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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2018
S 15 AS 2690/18 -

SGB II: Einmalzahlung der privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen

Pflicht des Leistungsempfängers zur Erstattung überzahlter Beträge zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu beanstanden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.

Einmalzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin sei laut Gericht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Ausnahmetatbestände des § 11 a SGB II seien nicht erfüllt: Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden. Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Es handele es sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i.S.d. § 11 a Abs. 2 SGB II.

Zu berücksichtigendes Einkommen führt zum Wegfall des Leistungsanspruchs

Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei - nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei - deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sei nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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