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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2017
S 11 R 2205/16 -

Wegfall rentensteigernder Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung verfassungsgemäß

Unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten von Berufs­ausbildungs­zeiten und Schul- und Hochschulausbildung gerechtfertigt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung gerechtfertigt ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte Regelaltersrente unter Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten. Es sei seiner Auffassung nach nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass bei der Berechnung einer Rente der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung stärker begrenzt werde als für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

Absolventen von Hochschulen stehen im späteren Erwerbsleben durch höhere berufliche Qualifikation bessere Verdienstmöglichkeiten offen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung gerechtfertigt sei. Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die "nur" Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen würden, werde in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden sollte, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen sei nicht sachfremd. Der Gesetzgeber habe insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen u.a.) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen könnten.

Zudem hätten Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr auch weiterhin eine rentenbegründende Wirkung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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