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Opfer einer Gewalttat kann grundsätzlich auch eine dritte Person sein, die durch einen gegen einen nahen Angehörigen gerichteten tätlichen Angriff einen Schockschaden erlitten hat. Ein Entschädigungsanspruch dieses Sekundäropfers setzt allerdings voraus, dass die psychische Auswirkung der Gewalttat bei ihm unmittelbar mit der gegen das Primäropfer gerichteten Gewalttat eng verbunden ist. Dies geht aus einem Urteil das Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihre Mutter in ihrer Wohnung tot aufgefunden. Der herbeigerufene Notarzt stellte als Todesursache ein plötzliches Herzversagen ohne Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen
Im Zuge weiterer polizeilicher Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein strafbares Verhalten (Computerbetrug) erfolgte weitere 3 Wochen später die Exhumierung der Leiche der Mutter der Klägerin und deren Obduktion. Danach kam die Mutter der Klägerin durch Fremdeinwirkung zu Tode. Hiervon erhielt die Klägerin erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Obduktion Kenntnis.
Das Sozialgericht Karlsruhe verneinte bei diesem Sachverhalt einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach dem Gesetz über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2010
Quelle: ra-online, SG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 9023
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