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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Mehrkosten von bis zu 20 % für ein von einem Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen und daher vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall lehnte der beklagte
Das Sozialgerichts Karlsruhe gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei die vollstationäre Unterbringung des Klägers in einer Pflegeeinrichtung erforderlich. Der Kläger habe auch unstreitig dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Sein Wunsch auf Eintritt in die von ihm benannte Pflegeeinrichtung sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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