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Vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist u.a. der Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens. Hierzu gehört im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch der Rückkaufwert einer privaten, nicht staatlich geförderten Rentenversicherung, soweit der Rückkaufwert den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Die Verwertung bedeutet für den Hilfesuchenden selbst dann keine Härte, wenn der Rückkaufwert erheblich hinter den eingezahlten Versicherungsbeiträgen zurückbleibt oder die private Rentenversicherung zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe die Entscheidung eines Sozialhilfeträgers bestätigt, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wegen eines solchen Vermögens der Hilfesuchenden versagt hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 24.04.2008
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