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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2015
S 1 SO 4269/14 -

Kosten für behinderungs­gerechten Umbau eines Fahrzeugs und Erwerb der Fahrerlaubnis müssen bei ausreichendem Vermögen des Ehepartners selbst getragen werden

Vermögensverwertung stellt für Eheleute keine sozial­hilfe­rechtliche Härte dar

Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungs­gerechten Umbau eines Pkw müssen bei ausreichendem Vermögen des Ehepartners nicht aus Mitteln der Eingliederungshilfe erstattet werden.

Die 1983 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet u.a. an einer angeborenen Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarks mit partieller Lähmung der Beine und an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihr die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "aG" zuerkannt. Im Dezember 2013 heiratete die Klägerin ihren Ehemann. Bereits im Februar 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Nachdem die Tochter seit März 2014 eine Kindertagesstätte besuchte, stellte die Klägerin beim beklagten Sozialhilfeträger den Antrag, die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse "B" und den behinderungsgerechten Umbau eines Kfz (insgesamt rund 8.200 Euro) aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Da ihr Ehemann das Kind berufsbedingt weder morgens in die Tagesstätte verbringen noch nachmittags von dort abholen könne, sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein solches benötige sie auch für die Durchführung von Einkäufen, für Arzttermine und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Klägerin aufgrund des Vermögen des Ehemannes nicht hilfebedürftig

Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig sei, weil ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes Vermögen von etwa 11.400 Euro verfüge. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, dass das Vermögen allein von ihrem Ehemann stamme und ausschließlich in dessen Eigentum stehe. Er habe das Vermögen außerdem im Wesentlichen bereits zu einer Zeit erwirtschaftet, bevor er mit ihr eine Lebensgemeinschaft begründet habe. Deshalb sei es nicht unbillig, den durch ihre Behinderung bestehenden Nachteil durch die Solidargemeinschaft auszugleichen. Vorliegend gehe vor allem darum, ihrer Tochter den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.

SG: Vermögenseinsatz im vorliegenden Fall zumutbar

Widerspruch und die nachfolgend zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatten keinen Erfolg. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stehe wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Hier sei der Vermögenseinsatz zumutbar. Dem stehe mangels Rechtsgrundlage weder entgegen, dass das Vermögen allein dem Ehemann gehöre, noch der Umstand, dass dieser das Vermögen zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart habe, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Die Vermögensverwertung stelle für die Eheleute auch keine sozialhilferechtliche Härte dar. Denn eine solche liege allein dann vor, wenn die Auswirkungen des Vermögenseinsatzes deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgingen, was hier nicht der Fall sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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