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Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Die Verwertung eines
Das Sozialgericht Karlsruhe hat daher im zugrunde liegenden Fall der Klage einer Hilfeempfängerin stattgegeben und den Sozialhilfeträger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz zwischenzeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch die Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für weitere vier Monate zu gewähren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2009
Quelle: ra-online, SG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 8744
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