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Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2017
S 1 KO 3624/17 -

Keine Kostenerstattung für erworbene Monatskarte zwecks angeordneter Teilnahme an mündlicher Gerichtsverhandlung

Zu entschädigen sind allein durch Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderliche Kosten

Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen zu einer Verhandlung an, kann der Prozessbeteiligte nur konkret für die Fahrt zum Gericht angefallene Kosten erstattet verlangen. Die (anteilige) Kostenerstattung für eine Monatskarte ist nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm an einer mündlichen Verhandlung teil, zu der das Sozialgericht Karlsruhe sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Hierzu war er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, für deren Nutzung er wenige Tage zuvor eine Monatskarte erworben hatte. Sein Antrag, die für die Monatskarte angefallenen Kosten (48 Euro) ganz oder wenigstens teilweise zu erstatten, hatte keinen Erfolg.

Kauf einer Monatskarte zur Teilnahme an Gerichtsverhandlung objektiv nicht notwendig

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung angeordnet war, zwar gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung wie ein Zeuge habe. Der Anspruch umfasse dem Grunde nach auch den Ersatz von Fahrtkosten. Zu entschädigen seien indes allein die durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlichen Kosten. Der Kauf einer Monatskarte sei jedoch objektiv nicht notwendig gewesen. Vielmehr hätten für die Fahrt zum und vom Gericht zwei Einzelfahrscheine zu je 2,40 Euro ausgereicht.

Gericht verneint Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzelfahrscheine

Auch eine anteilige Kostenerstattung sei nicht möglich. Denn es sei nicht zu ermitteln, wie, auf welchen Fahrtstrecken und mit welchen Fahrkilometern der Kläger die Monatskarte seit Gültigkeitsbeginn bereits genutzt habe und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter nutzen werde. Deshalb ließen sich die auf die konkrete Fahrt zum und vom Gericht entfallenen - anteiligen - Kosten nicht errechnen. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzelfahrscheine, weil das Gesetz nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vorsehe.

Entschädigung für Zeitversäumnis ebenfalls verneint

Außerdem lehnte das Gericht eine Entschädigung für Zeitversäumnis ab, weil ein Prozessbeteiligter, dessen Verfahrensstellung und eigenes Interesse am Verfahrensausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheide, durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung regelmäßig keinen Nachteil in Bezug auf seine Freizeitgestaltung erleide.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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