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Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2013
S 1 KO 1420/13 bis S 1 KO 1429/13 -

Arbeitsloser Sozialleistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust für Teilnahme an mündlicher Verhandlung in eigener Sache

Prozessbeteiligter muss aufgrund eigenen Interesses an Verfahrensausgang mehr Nachteile hinnehmen als andere Zeugen

Nimmt ein arbeitsloser Sozialleistungsempfänger in eigener Sache als Kläger an einer mündlichen Verhandlung teil, steht ihm hierfür, auch wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bezieher von Altersrente, begehrte Entschädigung für den Verlust von Freizeit wegen seiner Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung in eigener Sache.

Prozessbeteiligter erleidet wegen eigenem Interesse an Verfahrensausgang keinen zu entschädigenden "Nachteil"

Das Sozialgericht Karlsruhe versagte ihm diese Entschädigung. Nach Auffassung des Gerichts, erleidet ein Prozessbeteiligter wegen seines besonderen Interesses am Verfahrensausgang durch seine Heranziehung zu einer mündliche Verhandlung grundsätzlich keinen zu entschädigenden "Nachteil" im Sinne von § 20 JVEG; durch seine Verfahrensstellung und sein eigenes Interesse am Verfahrensausgang unterscheidet er sich deutlich von einem Zeugen, der ggf. einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust an Freizeit hat. Ein Prozessbeteiligter muss deshalb durch sein Interesse am Verfahrensausgang bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als einem Zeugen zugemutet werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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