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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007
S 1 AY 4202/06 -

Anspruch auf Taschengeld für Untersuchungshäftling aus Mitteln des Asylbewerberleistungsgesetz

Ein (bestandskräftig) abgelehnter Asylbewerber, der trotz erteilter Duldung seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt und deshalb Grundleistungen nach dem AsylbLG nur in eingeschränktem Umfang (= ohne Taschengeld) erhielt, hat während der Dauer einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat Anspruch auf Zahlung eines (begrenzten) Taschengeldes aus Mitteln des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Denn in diesem Fall ist die fehlende Möglichkeit, Aufenthalts beendende Maßnahmen zu vollziehen, nicht ursächlich auf ein leistungsrechtlich vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten zurück zu führen, sondern beruht auf der durch richterlichen Haftbefehl angeordneten Untersuchungshaft. Da zudem das Gesetz selbst in Fällen der Abschiebungshaft einen Anspruch auf (begrenztes) Taschengeld vorsieht und bei dieser Art der Haft die Unmöglichkeit des Vollzugs Aufenthalts beendender Maßnahmen nahezu stets durch ein zu vertretendes Tun oder Unterlassen des Ausländers begründet ist, kann der Taschengeldanspruch erst recht nicht in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen der Ausländer aus anderen als den im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Gründen in Untersuchungshaft genommen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 28.06.2007

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