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Flieht eine Frau wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus und wird von dort wegen der Gefahrenlage in ein in einem anderen Landkreis liegendes Frauenhaus vermittelt, ist der kommunale Träger des gewöhnlichen Wohnortes der Frau dennoch zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus verpflichtet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1990 geborene, mittellose K lebte mit ihrem gewalttätigen Ehemann im Kreis Borken. Im Mai 2016 floh sie mit ihren drei 2011, 2013 und 2015 geborenen Kindern in das dortige
Der Kreis Borken lehnte es nach Einholung verschiedener Sozialberichte ab, dem Landkreis Ludwigsburg die für den Zeitraum von Februar 2017 bis zum Auszug aus dem
Auf die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises Ludwigsburg hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronner verurteilte den Kreis Borken dazu, die Kosten auch für den Aufenthalt von Februar bis zum Auszug im Juli 2017 zu erstatten. Darauf, ob der Aufenthalt im
Sucht eine Person in einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 26685
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