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Das Sozialgericht Hamburg hat Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von 1 Euro-Jobs bewilligt.
Der Kläger ist Magister der Soziologie und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In der Zeit von August 2005 bis Juni 2006 wurde er gemäß § 16 Abs. 3 SGB II im Rahmen der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten (sog. 1 Euro-Jobs) als Soziologe in verschiedenen Einrichtungen der Universität Hamburg eingesetzt und erhielt hierfür die gesetzlich vorgesehene Mehraufwandsentschädigung. Mit seiner Klage macht der Kläger unter anderem geltend, dass ihm die Universität Hamburg eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der Mehraufwandsentschädigung und dem Gehalt eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit gleicher Qualifikation zu zahlen habe.
Denn die Aufnahme der Tätigkeit sei von der Arbeitsgemeinschaft SGB II mit der Androhung von Leistungskürzungen erzwungen und deshalb als Zwangs- bzw. Pflichtarbeit im Sinne des auch von Deutschland ratifizierten Abkommens C 029 der International Labour Organization (ILO) anzusehen. Außerdem verstoße die Zuweisung an die Universität Hamburg gegen die in der Europäischen
Das Gericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus folgenden Gründen bejaht. Voraussetzung für die Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten sei, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handelt, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Tätigkeiten, die bei Fehlen eines 1 Euro-Jobbers ein wissenschaftlicher Mitarbeiter verrichten würde, dürfen deshalb nicht im Rahmen von 1 Euro-Jobs zugewiesen werden. Ob dies den hier erfolgten Zuweisungen des Klägers entgegensteht, wird das Gericht prüfen und entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Hamburg vom 30.01.2008
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Dokument-Nr. 5527
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