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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 10.05.2007
S 3 U 1215/03 -

Sturz beim Grillfest kann Arbeitsunfall sein

Ein Sturz bei einem Grillfest kann ein Arbeitsunfall sein, wenn es sich bei dem Grillfest um eine so genannte "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" handelt. Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt entschieden und damit der Klage eines 62jährigen Mannes aus dem Lahn-Dill Kreis stattgegeben.

Der Mann war beim Ballspielen während einer Grillfeier ausgerutscht und zog sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zu. Zu der alljährlich stattfindenden Feier hatte der Betriebsrat eines großen Lebensmittelmarktes alle dort Beschäftigten mit Billigung des Marktleiters, der selbst auch teilnahm, eingeladen. Die zuständige Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, eine ausgesprochene Billigung oder Förderung durch die Unternehmensleitung habe nicht vorgelegen.

Dem widersprach das Sozialgericht nach Vernehmung des Marktleiters und des Betriebsratsvorsitzenden.

Die Veranstaltung habe sich in eine lange Jahre praktizierte Tradition einer gemeinsamen Grillfeier eingefügt und zum Ziel gehabt, auch im Interesse des Arbeitgebers das betriebliche Miteinander zu verbessern. Der Marktleiter habe die Feier aktiv gefördert und sogar einzelne Mitarbeiter gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen, bei der vorausgegangenen Sitzung des Betriebsrates sei er zudem anwesend gewesen. Die Grillfeier erfülle somit alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, der Unfall müsse daher als Arbeitsunfall anerkannt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2007
Quelle: ra-online, SG Gießen

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