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Zieht ein Arbeitslosengeld II-Empfänger in eine billigere Wohnung, hat er nicht immer Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten. Die Miete für die neue Wohnung muss vielmehr angemessen sein. Ist dies nicht der Fall, können auch keine Umzugskosten gezahlt werden.
Das Sozialgericht Gießen hat deshalb den Eilantrag eines 38jährigen Mannes aus dem Wetteraukreis abgelehnt. Der Mann war aus einer 108 m² großen Wohnung, die er alleine bewohnte und für die er im Monat 860 € Miete zahlte, in eine 99 m² große Wohnung mit einer Miete von 765 € umgezogen. Hierfür entstanden ihm Umzugskosten von 800 €, die er von der Hartz IV-Arbeitsgemeinschaft ersetzt haben wollte.
Die Arbeitsgemeinschaft hatte eine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung für den Umzug zuvor verweigert. Das Gießener Gericht begründete seine Ablehnung damit, auch die neue Wohnung sei zu groß und zu teuer, die Übernahme von Umzugskosten würde in einem solchen Fall dazu führen, dass die Behörde gezwungen würde, Einzüge in Wohnungen zu finanzieren, die für den Hilfeempfänger wegen der Höhe der Miete ungeeignet seien.
Da nur angemessene Unterkunftskosten gezahlt werden könnten, wäre zudem aller Voraussicht nach über kurz oder lang ein neuer Umzug erforderlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des SG Gießen vom 02.02.2006
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Dokument-Nr. 1859
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