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Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist. Der Begriff "wichtiger Grund" in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion tritt nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und den öffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog vom
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen wies darauf hin, dass ein berechtigter Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Leistungsberechtigten vorliege, wenn ihm die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden könne. Da die Angaben des Klägers plausibel seien, sei er überfordert gewesen. Bei dieser Situation müsse dem Kläger wie jedem anderen Arbeitnehmer das Recht zugestanden werden, solange er sich in einem
Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er eine Kündigung erst hätte vornehmen dürfen, wenn er einen Anschlussarbeitsplatz gefunden habe. Eine solche Handhabung der Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB II würde in Zeiten einer schwächeren Konjunktur zwangsläufig dazu führen, dass ein Leistungsberechtigter, der aus einer Arbeitslosigkeit heraus eine Arbeit aufnehme, grundsätzlich sein Beschäftigungsbeendigungsrecht im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses verlieren würde. Da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber durch § 31 Abs. 1 SGB II das arbeitsvertraglich unbestrittene Vertragsrecht auf eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2018
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/ra-online
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Dokument-Nr. 25417
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