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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 05.05.2015
S 22 AS 629/13 -

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Behörde muss zu viel gezahlte Grund­sicherungs­leistungen binnen eines Jahres zurückfordern

Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten

Die Rücknahme eines Bewilligungs­bescheides durch die Behörde hat innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahme­möglichkeit zu erfolgen. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen die Leistungsbezieher die zu viel gezahlten Leistungen behalten. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit der Klage eines Ehepaares aus dem Wetteraukreis statt.

Das Jobcenter Wetterau zahlte einem Ehepaar aus dem Wetteraukreis als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen in Höhe von ca. 3.800 Euro zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Aufgrund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut Zahlungen zurück - diesmal 1.300 Euro.

Behörde hat Jahresfrist für Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat die Auffassung, dass die Behörde die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen habe verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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