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Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides durch die Behörde hat innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit zu erfolgen. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen die Leistungsbezieher die zu viel gezahlten Leistungen behalten. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit der Klage eines Ehepaares aus dem Wetteraukreis statt.
Das Jobcenter Wetterau zahlte einem Ehepaar aus dem Wetteraukreis als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen in Höhe von ca. 3.800 Euro zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Aufgrund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut Zahlungen zurück - diesmal 1.300 Euro.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat die Auffassung, dass die Behörde die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen habe verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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