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Bei einer elektronischen Verwaltungsakte besteht kein Anspruch auf Seitennummerierung und Übersendung eines Papierausdrucks. Vielmehr genügt die elektronische Akteneinsicht. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2021 ein Zahnarzt vor dem Sozialgericht Gießen auf Einsicht in Verwaltungsakten. Der Zahnarzt befand sich in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Behörde führte die Akten elektronisch und hatte dem Anwalt des Zahnarztes Akteinsicht dadurch gewährt, dass ihm sämtliche Unterlagen in sein elektronisches Anwaltspostfach übersandt wurden. Der Anwalt hielt dies aber für unzureichend. Er bestand auf eine
Das Sozialgericht Gießen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2022
Quelle: Sozialgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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