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Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Rückforderung geleisteter Unterkunftskosten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach ein geringerer Mietzins überwiesen und im Gegenzug hausmeisterähnliche Dienste verrichtet werden, grob fahrlässiges Verhalten des Begünstigten voraussetzt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die während des streitigen Zeitraums April bis Juli 2013 im Landkreis Gießen wohnende Klägerin bezog vom Beklagten aufgrund ihrer geringen Erwerbsminderungsrente ergänzende Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte berücksichtigte dabei
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat den Standpunkt, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht auf § 45 SGB X stützen könne. Hiernach dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur noch unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Die von dem Beklagten am 21. August 2013 verfügte Leistungsbewilligung sei zu diesem Zeitpunkt für die Zeit ab 1. April 2013 jedoch nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen. Nach § 35 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung - so das Gericht - lägen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt habe und deren Erstattung verlange. Vielmehr reiche es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliege, sei in erster Linie der
Dies könne im Ergebnis aber offen bleiben. Denn der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 1. April 2015 und somit für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dieser Fall erlaubt die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie zumindest in grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung vom 21. August 2013 nicht erkannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Klägerin davon habe ausgehen können, dass sie auch nach der
Daraus folge, dass die Klägerin dem Beklagten die überzahlten Leistungen gem. § 50 Abs. 1 SGB X nicht zu erstatten habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2019
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online (pm)
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