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Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall stellt für den Leistungsberichtigten eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.
Im vorliegenden Fall bezog die 68 Jahre alte Klägerin auf Grund ihrer geringen Altersrente bis Februar 2014 ergänzend
Die Klage gegen die Versagung der Leistungen hatte Erfolg. Das Gericht bezog sich zunächst auf § 90 Abs. 2 SGB XII. Danach sei das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 3 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII):
Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden seien, würden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung sei dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen
Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2016
Quelle: Sozialgericht Gießen/ ra-online
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Dokument-Nr. 22851
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