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Das Sozialgericht Gießen hat die Klage eines 62 jährigen Mannes auf Arbeitslosenhilfe abgewiesen.
Er hatte sein Vermögen in Höhe von rund 128 000 € an seine Tochter verschenkt, während er noch Arbeitslosengeld bezog. Diese kaufte davon eine Eigentumswohnung in Frankfurt. Als das Arbeitslosengeld ausgelaufen war, beantragte er bei der Agentur für Arbeit (dem früheren Arbeitsamt) Arbeitslosenhilfe. Wie Sozialhilfe ist Arbeitslosenhilfe aber von der Bedürftigkeit abhängig.
Die Agentur lehnte den Antrag ab, da der Arbeitslose sein Vermögen einsetzen müsse. Zum Vermögen gehöre auch der Rückforderungsanspruch gegen die Tochter, im Falle einer wirtschaftlichen Not könne ein Geschenk zurückgefordert werden. Dies bestätigte die 14. Kammer des Sozialgerichts unter Vorsitz von Richter Karlheinz Wagner. Zum Vermögen zählten nicht nur Sachen, sondern auch Rechte. Allerdings müsse die Tochter nicht das ganze Geld zurückgeben, sondern nur in einem Umfang, der dem Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers entspricht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/04 des SG Gießen vom 02.06.2004
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Dokument-Nr. 5143
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