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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 20.01.2006
S 1 U 1842/02 -

Ein Berufshandballspieler kann auch beim Fußballspielen einen Arbeitsunfall erleiden

Das Sozialgericht Gießen hat die hierfür zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verurteilt, den Trainingsunfall eines Handballspielers als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Was war passiert? Der Kläger - ein Berufshandballspieler bei einem mittelhessischen Bundesligisten - kollidierte im Training bei einem Fußballspiel, das zur Aufwärmung gedacht war, mit einem anderen Spieler und zog sich einen Achillessehnenriss zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der geschilderte Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, die stärkste Sehne des Menschen zum Reißen zu bringen. Das Sozialgericht sah dies nach Einholung orthopädischer Gutachten und Vernehmung von Zeugen zum genauen Unfallhergang anders.

Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls genüge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Bei einem Fußballspiel sei ein Körperkontakt von Fuß zu Fuß, bzw. von Bein zu Bein wesentlich wahrscheinlicher als beim Handballspiel. Der Kläger habe beim Versuch, einen Gegner zu umspielen, einen Tritt in den Bereich der verletzten Sehne erhalten und dieser Tritt sei auch geeignet gewesen, die Sehne zum Reißen zu bringen. Daher liege ein Arbeitsunfall vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/2006 des Sozialgerichts Gießen

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