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Wer wegen Krankheit weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auch dann, wenn er zuletzt nur als Teilzeitkraft beschäftigt war. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Versicherter nur in Teilzeit beschäftigt war und in diesem reduzierten Umfang immer noch leistungsfähig sei. Vielmehr besteht nach dem Gesetz ein Rentenanspruch bei weniger als sechs Stunden täglichem Leistungsvermögen unabhängig davon, ob der Versicherte in Voll- oder Teilzeit gearbeitet hat.
In dem entschiedenen Fall beantragte die heute 61-jährige Klägerin bei der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin war vor der Antragstellung zuletzt als medizinisch-technische Assistentin in Teilzeit im Umfang von vier Stunden an fünf Tagen in der Woche beschäftigt und hatte diese Arbeit wegen einer betrieblichen Umstrukturierung verloren. Die Beklagte ließ die Klägerin medizinisch begutachten. Hierbei wurde festgestellt, dass sie gesundheitlich nur noch fähig ist, täglich drei bis weniger als sechs Stunden zu arbeiten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Teilzeittätigkeit im bisherigen zeitlichen Umfang weiter auszuüben. Daher sei sie in ihrem Leistungsvermögen nicht maßgeblich eingeschränkt.
Das Sozialgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht gegeben. Nach dem Gesetz hänge der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur davon ab, ob ihr Leistungsvermögen weniger als sechs Stunden täglich betrage und ihr kein Teilzeitarbeitsplatz vermittelt worden sei. Demgegenüber sei die Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei nicht erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, weil sie ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2010
Quelle: ra-online, SG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 9004
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