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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2006
S 47 AS 135/06 -

Hartz IV: Kosten für den Erhalt des Eigenheims müssen angemessenen sein

Unterkunftskosten sind dauerhaft nur in einem angemessenen Umfang vom Leistungsträger zu übernehmen - dies gilt auch für die Kosten eines selbst genutzten Eigenheims. Maßstab für die Bewertung der Angemessenheit ist auch in diesem Fall ein unteres Mietniveau.

Das klagende Ehepaar bewohnt ein Eigenheim, für welches neben den üblichen Nebenkosten auch Schuldzinsen zur Abzahlung des Immobiliendarlehens anfallen. Die Behörde übernahm die tatsächlich anfallenden Kosten für das Haus zunächst in voller Höhe und forderte dann die Kläger auf, die Unterkunftskosten zu reduzieren. Nachdem eine Verringerung der Kosten nicht erfolgte, minderte die Behörde die Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag und orientierte sich dabei an den im unteren Bereich liegenden Wohnungsmieten am Wohnort der Kläger.

Die Reduzierung der Unterkunftskosten erfolgte zu Recht, so entschied das Frankfurter Sozialgericht. Die erforderliche Angemessenheit der Unterkunft richte sich nur nach dem dafür aufzubringenden Geldbetrag – es komme nicht darauf an, ob von einem Hilfeempfänger Aufwendungen für eine gemietete Wohnung oder für ein selbst genutztes Eigenheim geltend gemacht werden. Unangemessen hohe Kosten, auch wenn sie zur Erhaltung des Wohneigentums dienten, seien vom Leistungsträger nicht auf Dauer zu finanzieren. Dies gelte auch, wenn das Eigenheim als Vermögen geschützt sei – dieser Schutz diene dazu, den Lebensmittelpunkt der Betroffenen zu erhalten, nicht aber das Vermögensobjekt als solches zu schützen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei es nicht zu beanstanden, sich am unteren marktüblichen Mietpreisniveau zu orientieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 12.02.2007

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