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Eine dreitägige Probearbeit mit einer Gesamtarbeitszeit von 22,6 Wochenstunden beendet nicht die Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die im Arbeitslosengeldbezug stehende Klägerin nahm eine Arbeit auf Abruf an, zeigte dies der Bundesagentur für Arbeit aber nicht an. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah vor, dass sie als „Flexible Teilzeitkraft auf Abruf und nach Vereinbarung, Kassieren/Verkaufen“ arbeiten sollte, traf aber keine Regelung zur Dauer und Lage der Arbeitszeit. Das Entgelt wurde mit einem Stundenlohn von 9,68 € angegeben. Für drei Tage arbeitete die Klägerin zur Probe, insgesamt 22,6 Stunden. Unmittelbar danach löste sie das Arbeitsverhältnis auf, weil der Arbeitgeber ihr keine festen Mindestarbeitszeiten und damit kein regelmäßiges Einkommen in Aussicht stellte. Als die Bundesagentur für Arbeit von der dreitägigen Probearbeit erfuhr, hob sie die Bewilligung von
Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass die dreitägige Probearbeit im Umfang von insgesamt 22,6 Stunden die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht beseitigte.
Grundsätzlich entfalle zwar der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 14.07.2009
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Dokument-Nr. 8163
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