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Auch Beschäftigte der Europäischen Zentralbank haben Anspruch auf Elterngeld aus einer deutschen Erziehungsgeldkasse. Das Abkommen zwischen Europäischen Zentralbank und der Bundesrepublik Deutschland, wonach Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank nicht dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen, ist in diesem Fall nicht wirksam. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.
Die Klägerin lebt in Deutschland und ist Mutter einer am 5. September 2008 geborenen Tochter. Die Klägerin ist bei der Europäischen Zentralbank angestellt und ging nach Ablauf des Mutterschutzes ab 31. Dezember 2008 in Elternzeit. Ihr Antrag auf
Das Sozialgericht Frankfurt hat in seinem Urteil der Klägerin Recht gegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für das
Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen. Zum einen habe der Gesetzgeber bei der Regelung des Elterngeldes im Jahr 2006 nicht beabsichtigt, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank auszuschließen. Zum anderen beziehe sich die Ausschlussregelung des 1998 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bundesrepublik Deutschland nur auf die Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten der Europäischen Zentralbank. Beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2010
Quelle: ra-online, SG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 9485
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