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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2020
S 16 AS 373/20 ER -

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Corona-Test und Mehrbedarf für Ernährung durch das Jobcenter

Antragsteller zählt weder zur Risikogruppe noch sind die Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs erfüllt

Das Jobcenter muss weder die Kosten für einen Corona-Test zahlen noch einen Mehrbedarf für erhöhter Ernährungskosten wegen der Corona-Krise gewähren. Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200,00 EUR zu verpflichten. Zudem wollte er einen Mehrbedarf in Höhe von 100,00 Euro für höhere Ernährungskosten wegen der Corona-Krise.

SG verneint Anspruch auf Kostenübernahme für Corona-Test

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Jobcenter sei nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Regelbedarf deckt Kosten der gesamten Ernährung ab

Das Gericht hat auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100,00 EUR für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2020
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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