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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2006
S 10 U 2623/03 -

Arbeitsunfall: Weihnachtsfeier ist Dienst, bis der Chef geht

Unfallversicherungsschutz gilt bis zum Ende der Betriebsfeier

Eine Weihnachtsfeier gilt so lange als Dienstzeit, bis auch der Chef nach Hause gegangen ist. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Einem Verwaltungsangestellten der Stadt Dreieich, der an einer Weihnachtsfeier teilgenommen und sich beim Sturz von einer Treppe ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte, steht - nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main - ein Anspruch auf Unfallrente zu. Es sei unbedeutend, dass in den zwei Stunden vor dem Unfall außer dem Verunglückten nur noch dessen Amtsleiter sowie die Pächter des Restaurants anwesend waren.

Die Feier sei weder durch eine entsprechende Anweisung noch faktisch durch den Weggang der überwiegenden Mitarbeiter beendet worden. Zudem habe der Amtsleiter zuvor bestimmt, dass der zuletzt noch anwesende Mitarbeiter einen Kontrollgang macht und die Tür zwischen dem Bürgerhaus und dem Restaurant verschließt. Der Verunglückte habe mithin von einer Fortdauer der Weihnachtsfeier zum Unfallzeitpunkt ausgehen können.

der Leitsatz

RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1

Bis zu dem offiziellen Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieser Zeitpunkt nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2006
Quelle: ra-online, Sozialgericht Frankfurt am Main

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