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Ein Empfänger von Arbeitslosengeldes II, der aus seiner zu teuren Wohnung in eine günstigere Wohnung umziehen soll, hat Anspruch auf Erstattung der Maklerkosten durch die zuständige Behörde. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt entschieden.
Der Leistungsempfänger bewohnt in Bad Vilbel eine Wohnung, die hinsichtlich ihrer Größe von 52 qm und einer Miethöhe von 409,00 Euro kalt unangemessen teuer ist. Der Leistungsträger, der diese Unterkunftskosten zunächst zahlte, forderte den Leistungsempfänger auf, sich um angemessenen, also günstigeren Wohnraum zu kümmern. Die Übernahme von Maklergebühren schloss er aus.
Das Bemühen um eine billigere Wohnung blieb erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte sich der Leistungsempfänger nicht beworben. Ab dem 01.02.2006 erhielt er daraufhin nur noch verminderte Unterkunftskosten, die einer angemessenen Wohnung entsprochen hätten.
Das Sozialgericht entschied, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen seien. Maklergebühren gehörten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Wohnungsbeschaffungskosten. Dem Wohnungssuchenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 25.04.2006
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Dokument-Nr. 4656
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